Der Schmutzwassersonderzuschlag und kein Ende

WSE schickt langerwarteten Widerspruchsbescheid

Wunder geschehen immer wieder heisst es in einem populären Schlager. In der weniger populären Wirklichkeit muss manchmal etwas nachgetreten werden und manchmal sogar kräftig. So auch im Fall meines Widerspruches zur Wasserrechnung 2017. Im Kern ging es dabei um die Zulässigkeit der Neuerhebung eines Schmutzwasserzuschlages Z2 durch den Wasserverband Strausberg-Erkner (W-S-E), der offenbar die entgangenen Einnahmen aus der verfassungsfeindlichen Altanschließergebühr kompensieren soll.

Eine fast unendliche Geschichte

Am 24.01.2018 habe ich meinen Einspruch gegen Wasserrechnung 2017 eingereicht, am 07.02.2018 kam nach Aufforderung per Mail eine Eingangsbestätigung, am 30.05.2018 habe ich eine Aufforderung zur Bearbeitung meines Widerspruches an die WSE gesandt und am 05.06.2018 schließlich ist der Widerspruchsbescheid WSE 01.06.18 bei mir eingegangen. Am 04.06.2018 hat mich eine  Sachbearbeiterin der WSE kurz telefonisch kontaktiert und versucht, mich mit der zuständigen Sachbearbeiterin zu verbinden. Leider umsonst. Ich vermute, dass sich die Bearbeiterin für die lange Wartezeit entschuldigen wollte. Im Bescheid hat man jedenfalls auf diese Geste verzichtet.

Was drin steht

Drei solcher Widerspruchsbescheide liegen mir nun vor und in allen 3 Bescheiden besteht 3/4 des Textes aus Feststellungen von Fakten, die von den Widerspruchsführern gar nicht angezweifelt werden.
Im übrigen behauptet die WSE, dass ich ebenso wie alle anderen betroffenen Mieter als Nutzer der jeweiligen Verbrauchsstellen zutreffend als Gebührenpflichtiger in Anspruch genommen wurde.
Auszug aus dem Widerspruchsbescheid:
“ Der Zuschlag Z2 zur Schmutzwassermengengebühr nach Abs.1 wird für Grundstücke erhoben, die der sachlichen Beitragspflicht für den Schmutzwasserbeitrag unterliegen und für die zum Stichtag kein Schmutzwasserbeitrag gezahlt worden ist Schmutzwassergebührensatzung 29.11.2017).
Für die ….Verbrauchsstelle Waldstrasse 73….liegen diese Voraussetzungen vor. Das Grundstück unterliegt der sachlichen Beitragspflicht für den Schmutzwasserbeitrag gemäß § 1 Abs 2 lit a) derSchmutzwasserbeitragssatzung 02.12.2009 der WSE. Für dieses Grundstück wurden zum Stichtag kein Schmutzwasserbeitrag in Höhe der Beitragsberechnungsvorschriften nach §§ 4 und 5 der Schmutzwasserbeitragssatzung der WSE gezahlt.“

In besagtem Paragraphen der Schutzwasserbeitragssatzung steht, dass die WSE Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung……(Schmutzwasserbeiträge) und Kostenerstattungen für die Grundstücksanschlüsse erhebt. Im Folgenden nimmt die WSE zur Begründung der Zahlungsverpflichtung Bezug auf ein Urteil des OVG vom 29.8.17 und stellt damit das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.12.15 in Frage. Unabhängig von diesem Konflikt wird im Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Brandenburg die Verschonung von einem Anschlussbeitrag thematisiert. Damit ist für mich als Nichtjuristen hinreichend klar, dass der Zuschlag Z2 die zurückgezahlten Altanschließerbeiträge ersetzen soll.
Abwasserkanal

Ich werde den Widerspruchsbescheid rechtlich bewerten lassen und gegebenfalls Klage einreichen. 
Das Traurige an diesem Fall ist, dass die Brandenburger Regierung als Verursacher der Konflikte um die Altanschließerbeiträge bisher keinerlei Bemühungen eingeleitet hat, um Rechtssicherheit zu schaffen und Folgen ihres fehlerhaften Handeln zu beseitigen. 

Bei der nächste Wahl sollten Sie sich daran erinnern.

 


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Altanschließergebühren, Schmutzwassergebührensatzung, Schmutzwasserzuschlag Z2, Schutzwasserbeitragssatzung, W-S-E, Widerspruchsbescheid
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