BGH zementiert den Rundfunkbeitrag

Der Bundesgerichtshof erklärt den Rundfunkbeitrag für verfassungskonform

Das Urteil passt gut in den allgemeinen Kontex der Wirklichkeitsverweigerung in Deutschland.

Im Einzelnen wurde per höchstrichterlichem Urteil Nachstehendes für rechtens befunden.

  1. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist von herausragender Bedeutung für quotenunabhängige Information der Bürger über alle relevanten Themen unserer Gesellschaft
  2. Unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Angebots ist aufgrund der Bedeutung von ARD,ZDF etc. (siehe Pkt. 1) die Erhebung des Rundfunkbeitrages in der bestehenden Form verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist unerheblich., ob Empfangsgeräte vorhanden sind,- allein die Bereitstellung des Angebotes rechtfertig die Gebühr
  3. Es ist rechtens, dass ein Alleinstehender denselben Beitrag leistet wie eine aus beliebig vielen Mitgliedern bestehende Wohngemeinschaft
  4. Der Rundfunkbeitrag ist gerechtfertigt durch ein umfangreiches, so auf dem freien Markt nicht erhältliches Angebot in Form von Vollprogrammen, Spartenprogrammen und Zusatzangeboten, einem Bildungsprogramm und Telemedienangeboten
  5. Im kommerziellen Bereich ist es gerechtfertigt, den Rundfunkbeitrag sowohl für Betriebsstätten als auch für nicht privat genutzte Fahrzeuge zu erheben. Dies wird mit der Möglichkeit der Nutzung des Angebots zur Erlangung von Informationen für den Betrieb sowie der Unterhaltung der Kunden und des Personals begründet
  6. Nicht gerechtfertigt ist die Erhebung des Rundfunkbeitrages auch für Zweitwohnungen.

Ein Kommentar sei erlaubt

Auch wenn schon viel über dieses Thema geschrieben wurde, kann ich mir ein paar kurze Kommentare zu dieser Begründung nicht verkneifen.

Zu 1. Offensichtlich zählen die Richter des BGH zu den Stammkunden von ARD und ZDF. Ansonsten hätte es Ihnen schon aufgehen können, dass auch in Deutschland eine riesige Medienvielfalt vorhanden ist, die jede gewünschte Information jederzeit zur Verfügung stellen kann. Dabei haben die öffentlich-rechtlichen Sender keineswegs das Monopol auf unabhängige Berichterstattung. Im Gegenteil sind gerade sie in der jüngeren Vergangenheit mit tendenzieller Berichterstattung aufgefallen.

Zu 2. In der Logik dieser Rechtsprechung könnte jeder mir eine Dienstleistung offerieren und schon für das bloße Angebot eine Vergütung verlangen.

Zu 3. Die Ungerechtigkeit dieser Regelung liegt auf der Hand. Auf Rockkonzerten muss schließlich auch jeder Besucher den Eintrittspreis für die Nutzung des Angebotes entrichten.

„Darin, dass sich mehrere Wohnungsinhaber den Beitrag untereinander aufteilen können und dadurch weniger belastet werden als Einzelpersonen, liegt zwar eine Ungleichbehandlung. Diese beruht jedoch auf Sachgründen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch genügen“ (Zitat BGH)
Diesen Satz aus der Begründung des BGH versteht kein Mensch.

Zu 4. Diese Feststellung ist so lächerlich falsch und weltfremd, dass jeder weitere Kommentar überflüssig ist.

Zu 5. Es ist nur schwer vorstellbar, dass Betriebe den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen, um sich Informationen für Ihren Betrieb zu beschaffen. Auch die Unterhaltung der Mitarbeiter und Kunden ist nicht Kernaufgabe eines Unternehmens. Es sei denn, es handelt sich um Rundfunk- und Fernsehsender.

Zu 6. Immerhin hat das BGH in Sachen Zweitwohnungen de Logik wieder für sich entdeckt,- leider eine Ausnahme.

Das Urteil im Spiegel der Presse

Erfreulicherweise ist dieses Urteil von den unabhängig von den öffentlich-rechtlichen Medien agierenden Informationskanälen (die es ja laut BGH gar nicht gibt) überwiegend ablehnend kommentiert und als rückwärtsgewandt und realitätsfremd eingestuft. Das ist für Urteile des BGH durchaus nicht typisch und zeigt, wie tief der Frust über das Agieren der öffentlich-rechtlichen Sender nicht nur bei der Bevölkerung sitzt.
FAZ zum BGH-Urteil

Ein System unter Stress

Extrabeitrag für Zweitwohnungenunzulässig

Erst die unverfrorene Ablehnung der Aufforderung der Ministerpräsidenten der Länder zu tiefgreifenden Sparanforderungen ohne irgendwelche Folgen für die Intendanten, dann dieses Urteil. Da darf sich ZD-Intendant Tomas Bellut schon mal ein schelmisches Grinsen im öffentlich-rechtlichen Fernsehen erlauben. Er und auch sein ARD-Kollege Ulrich Wilhelm dürfen weiter aus dem Vollen schöpfen und das für lange Zeit.

Alles bleibt beim Alten

Die ungeheure Verschwendung der Gebührenzahler für erhöhte Gehälter, doppelte Strukturen, überflüssige Regional-und Spartensender sowie unzählige kaum genutzte Radiosender wird weitergehen. Wir werden weiterhin Programme vorgesetzt bekommen, die aufgrund der unzähligen Wiederholungen ihren Status als Vollprogramme schon lange eingebüßt haben, Die Soko`s werden die Kost der Wahl bleiben und die Volksmusik erste Wahl bei der Unterhaltung. Quizz-Sendungen aus dem Nachmittagsprogramm werden zum XXL-Format aufgeblasen und im Abendprogramm am Sa serviert  (Wer weiss denn sowas?.  Blockbuster werden weiterhin den Privaten vorbehalten bleiben, garniert mit üppiger Werbung oder werden zu Zeiten gesendet, an denen der Normalbürger schläft. Insbesondere das ZDF darf weitermachen mit seiner unsäglichen Pharmawerbung für Präparate, vor deren Einsatz es in seinen (zugegebenermaßen guten Ratgebersendungen) warnt.

Alles in allem ist es ein Urteil, dass den notwendigen gesellschaftlichen Umbruch bremst und eine Medienlandschaft zementiert, die schon lange nicht mehr zeitgemäß ist.


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